nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 BAPostSa — Zusammensetzung

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen. Ihm gehören an:

- 1. ein Vorsitzender;

- 2. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen;

- 3. ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern;

- 4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie;

- 5. je ein Vertreter der Aktiengesellschaften;

- 6. je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Aufsichtsbehörde benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisationsträger beziehungsweise Interessenvertretungen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.

---

Zitiervorschlag: § 15 BAPostSa

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
