Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa§ 14 Geschäftsbesorgung durch Dritte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/14#abs-1 (1) Der Vorstand nimmt seine Geschäfte grundsätzlich selbst wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/14#abs-2 (2) In Abweichung von Absatz 1 darf die mit der Einführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt erforderliche Geschäftsbesorgung vertraglich auf Dritte übertragen werden. Der Vorstand hat hierzu zuvor die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.