Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

BAPostSa

§ 14 Geschäftsbesorgung durch Dritte

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/14#abs-1 (1) Der Vorstand nimmt seine Geschäfte grundsätzlich selbst wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/14#abs-2 (2) In Abweichung von Absatz 1 darf die mit der Einführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt erforderliche Geschäftsbesorgung vertraglich auf Dritte übertragen werden. Der Vorstand hat hierzu zuvor die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

§ 13 § 15