Gesetze / Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
BAPostSa§ 16 Bestellung und Abberufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/16#abs-1 (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch die Aufsichtsbehörde bestellt und abberufen. Sie werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/16#abs-2 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde auf ihre Mitgliedschaft verzichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/16#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Aufsichtsbehörde nach Mitteilung durch den Benennungsberechtigten feststellt, daß die Voraussetzungen der Bestellung entfallen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/16#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie erlischt ferner, wenn die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist, der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der Bundesdisziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 22 Abs. 6.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/16#abs-5 (5) Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Arbeit und einer schrittweisen Erneuerung werden bei der erstmaligen Bildung des Verwaltungsrats gestaffelte Mitgliedschaftszeiten festgelegt, indem die Mitgliedschaft auf längstens fünf Jahre bemessen wird. Je ein Vertreter der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Personengruppen scheidet nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus. Dabei bilden die Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 eine Vertretungsgruppe. Der zunächst benannte zweite Vertreter scheidet nach Ablauf des zweiten Jahres aus. Die verbliebenen Vertreter scheiden nach dreijähriger Amtszeit aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens in jeder Gruppe wird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats durch das Los bestimmt. Das Ergebnis ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAPostSa/16#abs-6 (6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit bestellt.