Gesetze / Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung
BAPauschV§ 3 Fälligkeit des Ausgleichsbetrags
Stand: 10.06.2019
Der Ausgleichsbetrag ist fällig zum Fälligkeitstermin der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den Monat Dezember des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung durchgeführt wird. Ergibt die Berechnung des Ausgleichsbetrags einen Rückzahlungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit, wird dieser mit der Abschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr verrechnet.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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