Gesetze / Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung

BAPauschV

§ 4 Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag

Stand: 18.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPauschV/4#abs-1 (1) Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die buchhalterische Aufteilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPauschV/4#abs-2 (2) Die Aufteilung der Abschlagszahlungen erfolgt entsprechend der Aufteilung des Ausgleichsbetrags.

§ 3 § 5