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# § 3 BAPauschV — Fälligkeit des Ausgleichsbetrags

Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausgleichsbetrag ist fällig zum Fälligkeitstermin der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den Monat Dezember des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung durchgeführt wird. Ergibt die Berechnung des Ausgleichsbetrags einen Rückzahlungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit, wird dieser mit der Abschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr verrechnet.

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Zitiervorschlag: § 3 BAPauschV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BAPauschV/3

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