Gesetze / Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung
BAPauschV§ 2 Fälligkeit der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt die Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag an die Träger der Rentenversicherung am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres. Das Bundesversicherungsamt teilt der Bundesagentur für Arbeit jährlich im Voraus die vier Auszahlungstermine nach Satz 1 mit.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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