Gesetze / Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung
BAPauschV§ 1 Berechnung des Ausgleichsbetrags
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPauschV/1#abs-1 (1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPauschV/1#abs-2 (2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPauschV/1#abs-3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.