Gesetze / Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung
BAPauschV§ 1 Berechnung des Ausgleichsbetrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAPauschV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAPauschV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel berechnet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAPauschV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesversicherungsamt bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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