Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung
BAHZVO§ 6 Ergänzungskurse
Stand: 26.08.2026
Die Hochschule können den Studierenden, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, Ergänzungskurse anbieten, die geeignet sind die fachlichen und methodischen Fähigkeiten zu vertiefen.