Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung
BAHZVO§ 5 Hochschulwechsel
Stand: 26.08.2026
Studierende, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, können nach Erbringung der bis einschließlich zum vierten Fachsemester in den Studien- und Prüfungsordnungen ihrer Studiengänge vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen ihr Studium an einer anderen Hochschule fortsetzen.