Die Hochschule können den Studierenden, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, Ergänzungskurse anbieten, die geeignet sind die fachlichen und methodischen Fähigkeiten zu vertiefen.
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Die Hochschule können den Studierenden, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, Ergänzungskurse anbieten, die geeignet sind die fachlichen und methodischen Fähigkeiten zu vertiefen.