Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung

BAHZVO

§ 4 Teilnahme an der Zugangsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf Teilnahme an einer Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Wiederholungsmöglichkeiten der Zugangsprüfung begrenzen. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann auch anhand ihrer im Herkunftsland erbrachten schulischen Leistungen erfolgen.

§ 3 § 5