Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung
BAHZVO§ 4 Teilnahme an der Zugangsprüfung
Stand: 26.08.2026
Auf Teilnahme an einer Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Wiederholungsmöglichkeiten der Zugangsprüfung begrenzen. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann auch anhand ihrer im Herkunftsland erbrachten schulischen Leistungen erfolgen.