nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 BAHZVO (Nordrhein-Westfalen) — Hochschulwechsel

Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Studierende, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, können nach Erbringung der bis einschließlich zum vierten Fachsemester in den Studien- und Prüfungsordnungen ihrer Studiengänge vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen ihr Studium an einer anderen Hochschule fortsetzen.