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BAHZVO

§ 3 Zugangsprüfung, Sprachkenntnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAHZVO/3#abs-1 (1) Durch die Zugangsprüfungen wird festgestellt, ob die Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum erfolgreichen Studium des gewählten Studiengangs fachlich geeignet und methodisch befähigt sind. Sie bestehen aus schriftlichen Prüfungsmodulen und können durch mündliche oder studienpraktische Prüfungsmodule ergänzt werden. Die studienpraktischen Prüfungsmodule umfassen bereits Studieninhalte des ersten Fachsemesters und sind auf die Dauer eines Semesters begrenzt. Die schriftlichen Prüfungsmodule können auch elektronisch durchgeführt werden. Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für ihren Studiengang gemäß § 49 Absatz 10 Satz 1 des Hochschulgesetzes und die gemäß § 41 Absatz 10 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Die Hochschule kann den Nachweis der Sprachkenntnisse durch geeignete schulische Zeugnisse oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Sprachprüfung verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAHZVO/3#abs-2 (2) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsmodule können im Ausland durchgeführt werden. Ihre Durchführung kann Dritten übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAHZVO/3#abs-3 (3) Das Nähere zu den Zugangsprüfungen regeln die Hochschulen in Ordnungen.

§ 2 § 4