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§ 4 BAHZVO (Nordrhein-Westfalen) — Teilnahme an der Zugangsprüfung

Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Teilnahme an einer Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Wiederholungsmöglichkeiten der Zugangsprüfung begrenzen. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann auch anhand ihrer im Herkunftsland erbrachten schulischen Leistungen erfolgen.