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BAEV

§ 3 Termine, Fristen und Antragstellung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/3#abs-1 (1) Für die Zertifikatsqualifizierung ist in der Regel jährlich unter Berücksichtigung des Bedarfs mindestens ein Termin vorzusehen. Der Beginn der Zertifikatsqualifizierung, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, die Fächer − oder Fachrichtungen und Lernbereiche − und die Antragsfrist werden mindestens zwei Monate vor Beginn der Zertifikatsqualifizierung bekanntgegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAEV/3#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung zur Zertifikatsqualifizierung (Zulassungsantrag) ist in der Regel über das Online-bewerbungsportal fristgemäß zu stellen. Er gilt als fristgemäß gestellt, wenn er zusammen mit den Antragsunterlagen gemäß § 4 Absatz 1 bis zum Ablauf der Antragsfrist für den Zulassungstermin eingegangen ist.

§ 2 § 4