(1) Für die Zertifikatsqualifizierung ist in der Regel jährlich unter Berücksichtigung des Bedarfs mindestens ein Termin vorzusehen. Der Beginn der Zertifikatsqualifizierung, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, die Fächer − oder Fachrichtungen und Lernbereiche − und die Antragsfrist werden mindestens zwei Monate vor Beginn der Zertifikatsqualifizierung bekanntgegeben.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zertifikatsqualifizierung (Zulassungsantrag) ist in der Regel über das Online-bewerbungsportal fristgemäß zu stellen. Er gilt als fristgemäß gestellt, wenn er zusammen mit den Antragsunterlagen gemäß § 4 Absatz 1 bis zum Ablauf der Antragsfrist für den Zulassungstermin eingegangen ist.