Gesetze / Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
BADV§ 7 Auswahl der Dienstleister und der Selbstabfertiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/7#abs-1 (1) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auszuschreiben. Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch den Flugplatzunternehmer, wenn dieser selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl der Dienstleister nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens durch die Luftfahrtbehörde. Diese trifft ihre Entscheidung gegenüber dem Flugplatzunternehmer. Für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren gelten die in der Auswahl-Richtlinie (Anlage 2) niedergelegten Grundsätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/7#abs-2 (2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 unterziehen zu müssen. Er kann ferner ohne dieses Verfahren einem Dienstleister gestatten, statt seiner Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, wenn er diesen Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht oder von diesem Dienstleister direkt oder indirekt beherrscht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/7#abs-3 (3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auszuwählen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Werden die von Selbstabfertigern zu erbringenden Bodenabfertigungsdienste durch den Flugplatzunternehmer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben, gilt über Satz 1 hinaus Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/7#abs-4 (4) Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für die Dauer von höchstens sieben Jahren ausgewählt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/7#abs-5 (5) Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur zu einem unwesentlichen Teil aufgegeben wird.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 7 BADV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.09.2022 – 20 D 299/20.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 23.11.2017 – 20 D 4/16.AKZitiert von 3
- OVG NRW, 17.06.2016 – 20 D 95/13.AKZitiert von 4
- VGH Hessen, 15.10.2014 – 9 C 1276/13.TZitiert von 14
- BVerwG, 13.12.2012 – 3 C 32/11Luftverkehrsrecht; Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-VerordnungZitiert von 1
- BVerwG, 13.12.2012 – 3 C 32.11Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.03.2026 – 20 D 10/23.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 26.02.2024 – 35 D 108/23.AK
- LAG Hessen, 17.07.2023 – 16 TaBV 154/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BADV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.05.2011 Ausfertigung
§ 7 Abs. 1 Satz 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2011 (BGBl. I 820)
BGBl. 2011 I S. 820
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.