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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 820

BGBl. 2011 I S. 820 · 3.466 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 820
                                         Vierte Verordnung
                        zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
                                                 Vom 10. Mai 2011

  Auf Grund des § 19c Absatz 2 sowie des § 32 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3a des Luftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

                       Artikel 1

   Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I
S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

  b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger
      für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren
      ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein
      Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit
      vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausge-
      wählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den
      Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß
      des Auswahlverfahrens nach Absatz 1.“

2. Unterabschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt
   geändert:
  a) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz
     vorangestellt:
      „Die Bewertung und die Entscheidung über den
      Ausschluss nicht geeigneter Bewerber erfolgt in
      den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer
      selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste er-
      bringt oder ein Unternehmen, das derartige
      Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht

     oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
     durch die Luftfahrtbehörde.“
  b) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 durch
     folgenden Satz ersetzt:

     „In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer
     selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste er-

     bringt oder ein Unternehmen, das derartige
     Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht
     oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
     öffnet die Luftfahrtbehörde nach Ablauf der Be-
     werbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen
     und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereich-
     ten Unterlagen zusammen.“

3. Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In den Bestimmungen zum Flughafen Dresden
     wird in der Spalte „Zahl Selbstabfertiger“ der
     Tabelle die Angabe „2“ durch das Wort „unbe-
     grenzt“ ersetzt.
  b) In den Bestimmungen zum Flughafen Münster/
     Osnabrück wird in der Spalte „Zahl Selbstabfer-
     tiger“ der Tabelle die Angabe „2“ durch das Wort
     „unbegrenzt“ ersetzt.

  c) In den Bestimmungen zum Flughafen Hamburg
     werden in der Zeile 5.7 Spalte „Zahl Selbstabfer-
     tiger“ die Zahl „2“ durch das Wort „unbegrenzt“
     und in der Spalte „Zahl Drittabfertiger“ die Zahl „4“
     durch das Wort „unbegrenzt“ ersetzt.
  d) Die Bestimmungen zum Flughafen Tempelhof
     werden aufgehoben.

                       Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 10. Mai 2011
                                           Der Bundesminister
                                  für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
                                              Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 820. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9fb7314a7fbc86f9….