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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 820
BGBl. 2011 I S. 820 · 3.466 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Vom 10. Mai 2011
Auf Grund des § 19c Absatz 2 sowie des § 32 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3a des Luftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I
S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger
für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren
ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein
Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit
vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausge-
wählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den
Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß
des Auswahlverfahrens nach Absatz 1.“
2. Unterabschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt
geändert:
a) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz
vorangestellt:
„Die Bewertung und die Entscheidung über den
Ausschluss nicht geeigneter Bewerber erfolgt in
den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer
selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste er-
bringt oder ein Unternehmen, das derartige
Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht
oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
durch die Luftfahrtbehörde.“
b) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 durch
folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer
selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste er-
bringt oder ein Unternehmen, das derartige
Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht
oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
öffnet die Luftfahrtbehörde nach Ablauf der Be-
werbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen
und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereich-
ten Unterlagen zusammen.“
3. Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Bestimmungen zum Flughafen Dresden
wird in der Spalte „Zahl Selbstabfertiger“ der
Tabelle die Angabe „2“ durch das Wort „unbe-
grenzt“ ersetzt.
b) In den Bestimmungen zum Flughafen Münster/
Osnabrück wird in der Spalte „Zahl Selbstabfer-
tiger“ der Tabelle die Angabe „2“ durch das Wort
„unbegrenzt“ ersetzt.
c) In den Bestimmungen zum Flughafen Hamburg
werden in der Zeile 5.7 Spalte „Zahl Selbstabfer-
tiger“ die Zahl „2“ durch das Wort „unbegrenzt“
und in der Spalte „Zahl Drittabfertiger“ die Zahl „4“
durch das Wort „unbegrenzt“ ersetzt.
d) Die Bestimmungen zum Flughafen Tempelhof
werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Mai 2011
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 820. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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