Gesetze / Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

BADV

§ 8 Anforderungskriterien

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/8#abs-1 (1) Dienstleister und Selbstabfertiger haben die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" (Anlage 3) zu erfüllen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach § 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/8#abs-2 (2) Die Luftfahrtbehörde kann darüber hinaus die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten von der Erfüllung der Anforderungen eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig machen. Der Nutzerausschuß ist vor deren Festlegung anzuhören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/8#abs-3 (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen, Kriterien, Betriebspflichten und technischen Spezifikationen müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend zusammengestellt und angewendet werden. Sie müssen vom Flugplatzunternehmer im voraus bekannt gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/8#abs-4 (4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeitskräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entsprechende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben.

§ 7 § 9