Gesetze / Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
BADV§ 8 Anforderungskriterien
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 14.07.2005 – C-386/03Zitiert von 8
- EuGH, 26.05.2005 – C-386/03
- OVG NRW, 05.03.2026 – 20 D 10/23.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 23.11.2017 – 20 D 4/16.AKZitiert von 2
- VGH Hessen, 15.10.2014 – 9 C 1276/13.TZitiert von 13
- OVG NRW, 17.06.2016 – 20 D 95/13.AKZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.02.2024 – 35 D 108/23.AK
- VGH Hessen, 24.10.2017 – 9 B 1789/17.TZitiert von 5
- BVerwG, 18.03.2016 – 3 B 16/15Transparenzgebot bei der Auswahlentscheidung für die Erbringung von BodenabfertigungsdienstenZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BADV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/8#abs-1 (1) Dienstleister und Selbstabfertiger haben die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" (Anlage 3) zu erfüllen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach § 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/8#abs-2 (2) Die Luftfahrtbehörde kann darüber hinaus die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten von der Erfüllung der Anforderungen eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig machen. Der Nutzerausschuß ist vor deren Festlegung anzuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/8#abs-3 (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen, Kriterien, Betriebspflichten und technischen Spezifikationen müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend zusammengestellt und angewendet werden. Sie müssen vom Flugplatzunternehmer im voraus bekannt gemacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/8#abs-4 (4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeitskräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entsprechende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben.