Gesetze / Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
BADV§ 6 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/6#abs-1 (1) In der Flugplatzbenutzungsordnung werden die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Komplexität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung geschaffen werden können, festgelegt. Dem Nutzerausschuß ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Zentralen Infrastruktureinrichtungen werden vom Flugplatzunternehmer oder einem von ihm damit Beauftragten verwaltet und betrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/6#abs-2 (2) In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß die Dienstleister und Selbstabfertiger die Zentralen Infrastruktureinrichtungen zu nutzen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BADV/6#abs-3 (3) Die Nutzung der Zentralen Infrastruktureinrichtungen kann mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden werden. Die Höhe dieses Entgelts ist nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 BADV →
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- BGH, 18.10.2007 – III ZR 277/06Flughafenentgelte: Zulässigkeit von Nutzungsentgelten für Zentrale Infrastruktureinrichtungen gegenüber Luftfahrtunternehmen; Gesamtkostenbetrachtung im Flughafensystem KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 62
- OLG Frankfurt am Main, 12.06.2012 – 11 U 55/09 (Kart)
- KG, 26.07.2010 – 23 U 4/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.