Gesetze / BAB-Konzessionsabgabenverordnung
BAB-KAbgV§ 2 Fälligkeit der Konzessionsabgabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAB-KAbgV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Güterverkehr spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die im vorangegangenen Kalendervierteljahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen und die daraus berechnete Konzessionsabgabe zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAB-KAbgV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag eines Konzessionsinhabers kann die Abrechnung einmal jährlich zu einem vom Bundesamt für Güterverkehr festgesetzten Termin vorgenommen werden. Der Konzessionsinhaber hat zu diesem Termin die im vorangegangenen Jahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Außerdem hat er spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine vom Bundesamt für Güterverkehr festgesetzte Abschlagszahlung zu leisten. Eine sich aus der jährlichen Abrechnung ergebende Restzahlung ist spätestens 30 Tage nach Feststellung der Jahresabrechnung zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAB-KAbgV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Mitteilung der abgegebenen Kraftstoffmengen und der anderen Umsätze an das Bundesamt für Güterverkehr ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu verwenden.
Änderungsverlauf
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15.12.2001 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2001 I S. 3762
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