Gesetze / BAB-Konzessionsabgabenverordnung
BAB-KAbgV§ 1 Höhe der Konzessionsabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAB-KAbgV/1#abs-1 (1) Die Höhe der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes zu entrichtenden Konzessionsabgabe richtet sich nach der Menge des in dem Nebenbetrieb abgegebenen Kraftstoffs und dem Umsatz für andere Geschäfte in dem Nebenbetrieb, unabhängig davon, ob der Konzessionsinhaber den Nebenbetrieb selbst betreibt oder das Recht auf Ausübung der Konzession auf einen Dritten überträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAB-KAbgV/1#abs-2 (2) Die Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraftstoffen beträgt 0,23008 Euro je einhundert Liter abgegebenen Ottokraftstoffs und 0,17895 Euro je einhundert Liter abgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,17895 Euro je einhundert Liter für sonstigen flüssigen oder je einhundert Kilogramm für gasförmigen Kraftstoff, der zum Antrieb von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAB-KAbgV/1#abs-3 (3) Die Konzessionsabgabe für anderen Geschäfte eines Autobahnnebenbetriebs beträgt 1,1 vom Hundert des Umsatzes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAB-KAbgV/1#abs-4 (4) Bei einer Tankstelle/Raststätte, die durch Aufstufung einer Bundesstraße zu einer Bundesautobahn Nebenbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes geworden ist, ermäßigt sich die Konzessionsabgabe um 25 vom Hundert, solange dem Bund als Baulastträger für die Bundesfernstraßen keine Kosten für das Errichten und Unterhalten einer Verkehrsanlage an diesem Nebenbetrieb entstehen.
Änderungsverlauf
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15.12.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2001 I S. 3762
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