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Artikel 10 · BT-Drs. 14/6810 · S. 14

Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über

Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über
Höhe und Erhebung der Konzessi-
onsabgabe für das Betreiben eines
Nebenbetriebs an der Bundesauto-
bahn)
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 BAB-KAbgV)
Der Betrag von 0,0045 DM entspricht einem Betrag von
0,00230081 Euro; der Betrag wird aus Praktikabilitätsgrün-
den auf 0,23008 Euro je einhundert Liter abgerundet. Die
Beträge von 0,0035 DM entsprechen jeweils einem Betrag
von 0,00178952 Euro; diese Beträge werden auf 0,17895
Euro je einhundert Liter flüssigem Kraftstoff bzw. einhun-
dert Kilogramm gasförmigem Kraftstoff nach unten gerun-
det.
Zu Nummer 2 (Anlage zu § 2 Absatz 3 BAB-KAbgV)
Die Änderungen der Anlage zu § 2 Absatz 3 sind notwen-
dige Folgeänderungen der Änderung der Konzessionsabga-
benverordnung. Die dortigen DM-Bezeichnungen werden
durchgehend durch die Bezeichnung Euro ersetzt. Aus
Praktikabilitätsgründen wird die der Berechnung zugrunde
liegende Bemessungseinheit auf einhundert Liter bei flüssi-
gem Kraftstoff bzw. einhundert Kilogramm bei gasförmi-
gem Kraftstoff umgestellt.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6810, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.250–43.294 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 0bb691962376073c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP