Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 14/6810 · S. 14
Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über
Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessi- onsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesauto- bahn) Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 BAB-KAbgV) Der Betrag von 0,0045 DM entspricht einem Betrag von 0,00230081 Euro; der Betrag wird aus Praktikabilitätsgrün- den auf 0,23008 Euro je einhundert Liter abgerundet. Die Beträge von 0,0035 DM entsprechen jeweils einem Betrag von 0,00178952 Euro; diese Beträge werden auf 0,17895 Euro je einhundert Liter flüssigem Kraftstoff bzw. einhun- dert Kilogramm gasförmigem Kraftstoff nach unten gerun- det. Zu Nummer 2 (Anlage zu § 2 Absatz 3 BAB-KAbgV) Die Änderungen der Anlage zu § 2 Absatz 3 sind notwen- dige Folgeänderungen der Änderung der Konzessionsabga- benverordnung. Die dortigen DM-Bezeichnungen werden durchgehend durch die Bezeichnung Euro ersetzt. Aus Praktikabilitätsgründen wird die der Berechnung zugrunde liegende Bemessungseinheit auf einhundert Liter bei flüssi- gem Kraftstoff bzw. einhundert Kilogramm bei gasförmi- gem Kraftstoff umgestellt.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6810, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.250–43.294 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 0bb691962376073c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP