Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bürgerenergiegesetz NRW
BürgEnG§ 13 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/13#abs-1 (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf bis zum 27.12.2023 bereits genehmigte Windenergieanlagen und Anlagen, für die vor diesem Datum vollständige Antragsunterlagen im Sinne von § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/13#abs-2 (2) Die Vorgaben nach § 8 Absatz 1a in der am 22. Mai 2026 geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Windenergieanlagen, für die am 1. Januar 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorlag.