(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf bis zum 27.12.2023 bereits genehmigte Windenergieanlagen und Anlagen, für die vor diesem Datum vollständige Antragsunterlagen im Sinne von § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die Erteilung einer Genehmigung eingereicht wurden.
(2) Die Vorgaben nach § 8 Absatz 1a in der am 22. Mai 2026 geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Windenergieanlagen, für die am 1. Januar 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorlag.