Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bürgerenergiegesetz NRW
BürgEnG§ 7 Beteiligungsvereinbarung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/7#abs-1 (1) Vorhabenträger sind verpflichtet, Standortgemeinden ein Angebot zur finanziellen Beteiligung der beteiligungsberechtigten Personen sowie der beteiligungsberechtigten Gemeinden am Ertrag des Vorhabens im Rahmen einer Beteiligungsvereinbarung zu machen. Sind mehrere Gemeinden Standortgemeinde eines Vorhabens, so ist eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/7#abs-2 (2) Die Beteiligungsvereinbarung hat finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für die Beteiligungsberechtigten nach den §§ 5 und 6 vorzusehen. Die Beteiligungsvereinbarung soll den örtlichen Anforderungen und Gegebenheiten im bestmöglichen Sinne des Gesetzeszwecks Rechnung tragen. Die Beteiligungsvereinbarung kann auch den Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beinhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/7#abs-3 (3) Im Rahmen der Beteiligungsvereinbarung nach Absatz 1 können dabei insbesondere folgende Möglichkeiten der direkten und indirekten finanziellen Beteiligung an dem Vorhaben vorgesehen werden:
a) eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,
b) das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen,
c) die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,
d) vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte,
e) pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohnern oder Gemeinden,
f) die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder
g) die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften, Genossenschaften, Gemeinden oder im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/7#abs-4 (4) Vorhabenträger erarbeiten den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung (Beteiligungsentwurf). Vor Erarbeitung des Beteiligungsentwurfes treten Vorhabenträger in einen frühzeitigen Austausch mit Standortgemeinden mit dem Ziel, Einigkeit über die Eckpunkte für die Beteiligungsvereinbarung herzustellen. Auf Grundlage des Beteiligungsentwurfes haben Vorhabenträger und Standortgemeinden Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, sich auf eine gemeinsame Beteiligungsvereinbarung für das Vorhaben zu einigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/7#abs-5 (5) Vorhabenträger bieten Standortgemeinden eine Beteiligungsvereinbarung an. Die Standortgemeinde meldet innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Beteiligungsentwurfes eine Zustimmung, Ablehnung oder Änderungsvorschläge zum Beteiligungsentwurf an den Vorhabenträger. Die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung soll ab Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens eintreten. In der Beteiligungsvereinbarung sind folgende Werte kumulativ zu berücksichtigen: die jährliche Zahlung an die beteiligungsberechtigten Gemeinden gemäß § 8 Absatz 1, sowie die Zinszahlungen aus der Verzinsung des an beteiligungsberechtigte Personen zu offerierenden Beteiligungsvolumens gemäß § 8 Absatz 3. Dabei ist der Zinssatz in der nach § 8 Abs. 2 jeweils geltenden Höhe anzusetzen und nicht lediglich die Differenz zu einem Zinssatz, den ein Vorhabenträger für eine Fremdkapitalbeschaffung bei einem Kreditinstitut individuell ermittelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/7#abs-6 (6) Der Abschluss der Beteiligungsvereinbarung ist der zuständigen Behörde spätestens bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben nachzuweisen.