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BürgEnG

§ 8 Ersatzbeteiligung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/8#abs-1 (1) Sofern keine Beteiligungsvereinbarung mit der Standortgemeinde bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, hat der Vorhabenträger ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde über 20 Jahre an die beteiligungsberechtigten Gemeinden ab Inbetriebnahme abzugeben. Bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend. Sofern es sich bei dem Angebot zur Zahlung an die beteiligungsberechtigten Gemeinden um ein Angebot nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, richten sich die Anforderungen und Rechtsfolgen nach dieser Vorschrift.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/8#abs-1a (1a) Für Windenergieanlagen, die außerhalb von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189) geändert worden ist, liegen, haben Vorhabenträger zusätzlich zu dem Angebot nach Absatz 1 ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge aus den betreffenden Windenergieanlagen pro Kalenderjahr über einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme an die beteiligungsberechtigten Gemeinden abzugeben. Satz 1 gilt nicht für Repowering-Vorhaben im Sinne von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn alle Bestandsanlagen außerhalb von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegen und die Anzahl der neuen Anlagen die Anzahl der Bestandsanlagen nicht übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/8#abs-2 (2) Zudem hat der Vorhabenträger eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens an die beteiligungsberechtigten Personen abzugeben. Die Ersatzbeteiligung ist spätestens bis sechs Monate nach Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage aus dem Vorhaben anzubieten. Die Anforderungen an das zu offerierende Nachrangdarlehen bestimmen sich nach den Absätzen 3 bis 6.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/8#abs-3 (3) Das Beteiligungsvolumen am Nachrangdarlehen entspricht mindestens 90 000 Euro je Megawatt installierter Leistung je Vorhaben. Die Mindestanlagesumme für die beteiligungsberechtigten Personen darf 500 Euro nicht übersteigen. Eine Zeichnung von Nachrangdarlehen ist für jede beteiligungsberechtigte Person maximal in einer Höhe von 25 000 Euro möglich. Die zu offerierende Verzinsung des Nachrangdarlehens hat mindestens der Festlegung der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des Programms Erneuerbare Energien „Standard“ bei einer Laufzeit von zehn Jahren sowie Preisklasse D, in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu entsprechen. Es zählt der Stichtag 90 Tage vor der geplanten Emission der Nachrangdarlehen. Das Nachrangdarlehen muss eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Der Vorhabenträger stellt die gesetzlich notwendigen Anlageinformationen entsprechend der gewählten Beteiligungsform zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/8#abs-4 (4) Die Zeichnung der offerierten Nachrangdarlehen durch die beteiligungsberechtigten Personen erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorhabenträger oder dem von diesem benannten Adressaten. Aus der Erklärung muss hervorgehen, wie viel Volumen gezeichnet werden soll. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist hat der Vorhabenträger die zuständige Behörde über die Anzahl der wirksamen Zeichnungen zu informieren. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist hat der Vorhabenträger die Annahme form- und fristgerechter Erklärungen der beteiligungsberechtigten Personen sicherzustellen. Nicht form- oder fristgerechte Erklärungen sind vom Vorhabenträger schriftlich zurückzuweisen und werden im jeweiligen Zuteilungsverfahren nicht berücksichtigt. Den Nachweis, dass eine Person beteiligungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes ist, hat diese selbst im Rahmen der Zeichnung gegenüber dem Vorhabenträger zu erbringen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/8#abs-5 (5) Die Offerte des Vorhabenträgers nach Absatz 2 hat eine Wirksamkeit von drei Monaten. Beginn und Ende der Beteiligungsmöglichkeit auf Grund der Offerte wird vom zuständigen Vorhabenträger festgelegt. Die Offerte nach Absatz 2 ist der zuständigen Behörde zwecks Veröffentlichung auf der Transparenzplattform mindestens einen Monat vor Beginn der Beteiligungsmöglichkeit zuzuleiten. Diese hat die Offerte nach Absatz 2 zeitnah zu veröffentlichen, spätestens zum Beginn der Beteiligungsmöglichkeit.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCrgEnG/8#abs-6 (6) Wenn das Volumen der gezeichneten Nachrangdarlehen das offerierte Volumen übersteigt, wird dieses unter den beteiligungsberechtigten Personen so verteilt, dass jede beteiligungsberechtigte Person, die die Mindestanlagesumme gezeichnet hat, dieses Volumen erhält. Die beteiligungsberechtigten Personen, die mindestens einen weiteren Betrag in Höhe der Mindestanlagesumme gezeichnet haben, erhalten dieses zusätzliche Volumen. Dieser Verteilmodus ist anzuwenden, bis das gesamte gezeichnete Volumen zugewiesen ist. Über das verbleibende Volumen, das nicht nach diesem Prinzip zugewiesen werden kann, entscheidet der zeitlich frühere Eingang der Erklärung einer beteiligungsberechtigten Person. Wenn das Volumen der gezeichneten Nachrangdarlehen das offerierte Volumen unterschreitet, muss der Vorhabenträger das verbleibende Volumen zunächst den beteiligungsberechtigten Gemeinden und den im überwiegenden Eigentum der beteiligungsberechtigten Gemeinden stehenden Unternehmen anbieten.

§ 7 § 9