§ 43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 15.01.2021 – 6 A 857/19.ZZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 08.03.2019 – 2 K 6239/17.F, 6 A 857/19.ZZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2007 – 6 S 2293/07Zitiert von 1
- BGH, 25.11.2002 – II ZR 133/01Aktiengesellschaft: Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses und eines Pflichtangebots beim regulären Delisting; Überprüfung im Spruchverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BGH, 14.06.2022 – XI ZR 395/21Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung; Zuständigkeit des XI. Zivilsenats des BGHZitiert von 38
- VG Frankfurt am Main, 28.11.2019 – 7 K 243/18.F
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 29.08.2007 – 20 L 1172/07Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BörsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/43#abs-1 (1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/43#abs-2 (2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.