§ 28 Pflichten des Skontroführers
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/28#abs-1 (1) Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben im Rahmen der Aufgaben des Skontroführers auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und die Skontroführung neutral auszuüben. Der Skontroführer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung hat er weisungsfrei zu handeln. Die Wahrnehmung der Pflichten hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. Das Nähere regelt die Börsenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/28#abs-2 (2) Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. Das Nähere regelt die Börsenordnung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 28 BörsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 16.04.2008 – 6 UE 142/07
- LG Stuttgart, 08.05.2019 – 31 O 25/13 KfH SpruchG
- VG Frankfurt am Main, 11.02.2010 – 1 K 2767/08.F
- VGH Hessen, 16.04.2008 – 6 UE 1472/07
- VG Frankfurt am Main, 05.03.2007 – 1 G 5756/06
- VGH Hessen, 27.09.2006 – 6 N 1388/05
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BörsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.