Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
BäderMeistPrV§ 9 Wiederholung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall zählt das letzte Ergebnis für das Bestehen.
Änderungsverlauf
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
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