Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
BäderMeistPrV§ 10 Zeugnisse
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/10#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/10#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/10#abs-3 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere