Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe

BäderMeistPrV

§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Stand: 25.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/9#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
2.
im Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“,
3.
im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsaufgabe“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/9#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertungen für die Prüfungsfächer, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde sowie
2.
die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/9#abs-3 (3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derMeistPrV/9#abs-4 (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 8 § 10