Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AÜG

§ 6 Verwaltungszwang

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

ArbeitsrechtBund1 Entscheidung

Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.

Fachanwälte für Arbeitsrecht finden

←§ 5 →§ 7