Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 AwSV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/6#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen nach § 5 Absatz 1 und 2 über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen. Bei der Entscheidung kann auch Folgendes berücksichtigt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/6#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 auch unabhängig von einer Selbsteinstufung des Betreibers eine Entscheidung zur Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/6#abs-3 (3) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 dem Betreiber in schriftlicher Form bekannt; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/6#abs-4 (4) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Es stellt zudem im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe und Stoffgruppen ermittelt werden können.