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§ 23 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen) — Wahlschutz und Wahlkosten

Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 10 des Drittelbeteiligungsgesetzes gilt für die Wahl der Vorschlagsliste entsprechend.