(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der auf die Vorschlagsliste Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die auf die Vorschlagsliste Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.
(3) Der Betriebswahlvorstand teilt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl den Vorschlag nach § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen schriftlich mit. In dem Vorschlag sind die vorgeschlagenen Personen einschließlich ihrer gegebenenfalls zu bestellenden stellvertretenden Mitglieder nach Stimmenzahlen zu ordnen. Die Stimmenzahlen sind hinter den Namen anzugeben.