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# § 18 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen) — Ermittlung der für die Vorschlagsliste Gewählten

Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gewählt sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen alle Bewerberinnen und Bewerber, die gültige Stimmen erhalten haben. Muss die zu wählende Person im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt sein (§ 108a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), so sind die Bewerberinnen und Bewerber für die Vorschlagsliste gewählt, die diese Voraussetzung erfüllen und die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.

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Zitiervorschlag: § 18 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/18

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