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# § 10 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen) — Ungültige Wahlvorschläge

Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder

2. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 108a Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) aufweisen.

(2) Wahlvorschläge,

1. in denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 7 Absatz 2 bestimmten Weise bezeichnet sind oder

2. denen die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versicherung, im Falle der Wahl auf die Vorschlagsliste eine mögliche Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied anzunehmen (§ 7 Absatz 2 Satz 3), nicht beigefügt sind,

sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 10 AvArWahlVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AvArWahlVO/10

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