Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensverordnung-AM

AuswV-AM

§ 9 Gegenstand und Inhalt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/9#abs-1 (1) Das gesonderte Auswahlverfahren besteht aus einem Strukturierten Interview. Die Bewerber und Bewerberinnen werden einzeln geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/9#abs-2 (2) Beim Strukturierten Interview werden den Bewerbern und Bewerberinnen Fragen insbesondere zu ihrer Person, der angestrebten Tätigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums sowie zu ihrem Verhalten in möglichen erfolgskritischen Situationen gestellt.

§ 8 § 10