Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensverordnung-AM
AuswV-AM§ 9 Gegenstand und Inhalt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/9#abs-1 (1) Das gesonderte Auswahlverfahren besteht aus einem Strukturierten Interview. Die Bewerber und Bewerberinnen werden einzeln geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/9#abs-2 (2) Beim Strukturierten Interview werden den Bewerbern und Bewerberinnen Fragen insbesondere zu ihrer Person, der angestrebten Tätigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums sowie zu ihrem Verhalten in möglichen erfolgskritischen Situationen gestellt.