Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensverordnung-AM
AuswV-AM§ 8 Prüfer und Prüferinnen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/8#abs-1 (1) Abweichend von Art. 22 Abs. 9 Satz 4 LlbG können auch Tarifbeschäftigte Prüfer oder Prüferin sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/8#abs-2 (2) Die Prüfer und Prüferinnen werden vom Staatsministerium auf Vorschlag der nachgeordneten Behörden und der Präsidenten und Präsidentinnen des Landessozialgerichts und der Landesarbeitsgerichte für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.