Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensverordnung-AM

AuswV-AM

§ 8 Prüfer und Prüferinnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/8#abs-1 (1) Abweichend von Art. 22 Abs. 9 Satz 4 LlbG können auch Tarifbeschäftigte Prüfer oder Prüferin sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuswV-AM/8#abs-2 (2) Die Prüfer und Prüferinnen werden vom Staatsministerium auf Vorschlag der nachgeordneten Behörden und der Präsidenten und Präsidentinnen des Landessozialgerichts und der Landesarbeitsgerichte für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

§ 7 § 9