nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 AuswV-AM (Bayern) — Gegenstand und Inhalt

Auswahlverfahrensverordnung-AM

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das gesonderte Auswahlverfahren besteht aus einem Strukturierten Interview. Die Bewerber und Bewerberinnen werden einzeln geprüft.

(2) Beim Strukturierten Interview werden den Bewerbern und Bewerberinnen Fragen insbesondere zu ihrer Person, der angestrebten Tätigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums sowie zu ihrem Verhalten in möglichen erfolgskritischen Situationen gestellt.