Gesetze / Auslandszuständigkeitsverordnung
AuslZustV§ 2
Stand: 10.06.2019
Für die Versorgung mit Hilfsmitteln und die Erbringung von Ersatzleistungen sind die orthopädischen Versorgungsstellen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die in § 1 genannten Versorgungsämter befinden, für Versorgungsberechtigte im Zuständigkeitsbereich des Versorgungsamtes Ravensburg jedoch die Orthopädische Versorgungsstelle beim Versorgungsamt Stuttgart.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 AuslZustV →
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