§ 2 AuslZustV

Auslandszuständigkeitsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Versorgung mit Hilfsmitteln und die Erbringung von Ersatzleistungen sind die orthopädischen Versorgungsstellen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die in § 1 genannten Versorgungsämter befinden, für Versorgungsberechtigte im Zuständigkeitsbereich des Versorgungsamtes Ravensburg jedoch die Orthopädische Versorgungsstelle beim Versorgungsamt Stuttgart.