Gesetze / Auslandszuständigkeitsverordnung
AuslZustV§ 1
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZustV/1#abs-1 (1) Die Versorgung der Opfer des Krieges, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wird durchgeführt für Personen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZustV/1#abs-2 (2) Für die Durchführung des Vertrages vom 29. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Kriegsopferversorgung (Gesetz vom 31. März 1965 - BGBl. 1965 II S. 273) ist das Versorgungsamt Karlsruhe auch dann zuständig, wenn der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Spanien hat.