Gesetze / Auslandszuständigkeitsverordnung
AuslZustV§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZustV/1#abs-1 (1) Die Versorgung der Opfer des Krieges, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wird durchgeführt für Personen
wenn es sich um Beschädigte handelt, vom Versorgungsamt Münster,
wenn es sich um Witwen, Witwer oder Waisen handelt, vom Versorgungsamt Gelsenkirchen,
wenn es sich um Eltern handelt, vom Versorgungsamt Hamburg,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZustV/1#abs-2 (2) Für die Durchführung des Vertrages vom 29. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Kriegsopferversorgung (Gesetz vom 31. März 1965 - BGBl. 1965 II S. 273) ist das Versorgungsamt Karlsruhe auch dann zuständig, wenn der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Spanien hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 AuslZustV →
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