Gesetze / Auslandszuständigkeitsverordnung
AuslZustV§ 3
Stand: 10.06.2019
Für Versorgungsberechtigte, die im Ausland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen mehrfachen Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben, bleibt das Versorgungsamt zuständig, das zuerst Versorgung nach den §§ 64 bis 64f des Bundesversorgungsgesetzes erbracht hat. Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, bleibt von den in § 1 aufgeführten Versorgungsämtern das Versorgungsamt zuständig, bei dem der Antrag auf Versorgung eingegangen ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 AuslZustV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 18.06.2019 – 9 B 1165/19Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG bei langjähriger Identitätstäuschung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.