Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV 2010§ 5 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 6 Prozent ihrer Dienstbezüge erhöhten Auslandszuschlag, wenn sie mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führen und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den Dienstbezügen gehören:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte erwerbstätig, wird das im Kalenderjahr erzielte Nettoerwerbseinkommen auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags für dieses Kalenderjahr angerechnet, soweit es das Zwölffache der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. Nettoerwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:
Änderungsverlauf
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24.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (BGBl. I 1485)
BGBl. 2020 I S. 1485
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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19.06.2014 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2014 (BGBl. I 803)
BGBl. 2014 I S. 803
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.