Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 67 Ausschließliche Zuständigkeit
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten sind ausschließlich.