Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

AuslWBG

§ 68 Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/68#abs-1 (1) Pfandgläubiger und andere dinglich Berechtigte können einen Auslandsbond für den rechtmäßigen Erwerber (§ 38) anmelden oder sich neben dem Anmelder an dem Prüfungsverfahren beteiligen und selbständig Rechtsmittel einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/68#abs-2 (2) Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds setzen sich an den Entschädigungsansprüchen nach §§ 52 bis 54 fort.

§ 67 § 69